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Überschrift

Satzung und Richtlinien

S  a  t  z  u  n  g

für die Hegegemeinschaft

Schalenwild

 

(Satzung der Hegegemeinschaft Röbel-Malchow für Rot- und Damwild vom 06.05.1995, letzte Änderung durch Mitgliederversammlung vom 28.03.2009)

 

 

§1 Name, Grenzen und Größe

§2 Zweck und Ziel der Hegegemeinschaft

§3 Aufgaben der Hegegemeinschaft

§4 Mitgliedschaft

§5 Organe der Hegegemeinschaft

§6 Der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

§8 Stimmen- und Mehrheitsverhältnisse

§9 Einnahmen und Ausgaben

§10 Körperlicher Nachweis des Abschusses und Trophäenschau

§11 Maßnahmen gegen Mitglieder

§12 Geschäftsjahr

§13 Aufsichtsbehörde

§14 Inkrafttreten

 

§1

Name, Grenzen und Größe

 

1)     Die nachfolgend aufgeführten Jagdbezirke bilden eine Hegegemeinschaft für die Wildarten Rot- und Damwild.

Die Hegegemeinschaft führt den Namen

Röbel – Malchow.

 

Sie hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

 

2)     Zur Hegegemeinschaft gehören die in Anlage 1 nach Jagdbezirken und bejagbaren Flächen aufgezählten gemeinschaftlichen Jagdbezirke und Eigenjagdbezirke.

 

3)     Die Grenzen der Hegegemeinschaft sind in einer Karte niedergelegt, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.

 

4)     Zuständige Jagdbehörde ist:

Landkreis Müritz

 

 

§ 2

Zweck und Ziel der Hegegemeinschaft 

 

Der Zusammenschluss, der in § 1 Abs. 2 genannten Jagdbezirke zu einer Hegegemeinschaft bezweckt die Hege und Bejagung der in dieser Satzung erfassten Wildarten. Die Hege und Bejagung soll nach einheitlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse durchgeführt werden mit dem Ziel, einen an den Lebens-raum angepassten, artenreichen und gesunden Schalenwildbestand in angemessener Zahl unter Wahrung der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft mit einem befriedigenden Anteil starken und reifen Wildes zu schaffen und zu erhalten.

 

§ 3

Aufgaben der Hegegemeinschaft

 

1)     Zu Erreichung der in § 2 genannten Ziele nimmt die Hegegemeinschaft folgende Aufgaben wahr:

1.    Aufstellung den örtlichen Bedingungen entsprechender Richtlinien für die Hege und Bejagung der Schalenwildarten im Rahmen der Landesrichtlinien

2.    Gemeinsame Ermittlung des Wildbestandes

3.    Empfehlungen von Maßnahmen zur Verbesserung der Äsungsverhältnisse und der sonstigen Lebensbedingungen des Wildes im Bereich der Hegegemeinschaft

4.    Aufstellung und Beschluss eines Planvorschlages für den Gesamtabschuss innerhalb der Hegegemeinschaft und entsprechende Verteilung des durch die untere Jagdbehörde zu bestätigenden Abschusssolls auf die einzelnen Jagdbezirke unter Berücksichtigung der jeweiligen bejagbaren Flächen, der jahreszeitlichen Verteilung des Wildbestandes und der gleichberechtigten Beteiligung aller Jagdausübungsberechtigten. Die Vorschläge gelten für alle beteiligten Jagdbezirke als Grundlage für die Revierweise aufzustellenden jährlichen amtlichen Abschusspläne gemäß § 21 Landesjagdgesetz.

5.    Kontrolle und Darstellung des Abschusses einschließlich des körperlichen Nachweises 3) und der Altersbestimmung.

6.    Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der beteiligten Jäger.

7.    Vereinbarungen über Nachsuchen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und folgender Grundsätze 4):

a)    Nachsuchen, insbesondere auf Hochwild sollten von vom Vorstand autorisierten jagdausübungsberechtigten Hundeführern mit auf Schweiß geprüften Hunden – nach Möglichkeit mit speziellen Schweißhunden – durchgeführt werden.

b)    der Vorstand der Hegegemeinschaft erarbeitet hierzu eine gesonderte Regelung, die von der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft beschlossen werden muss.

 

2)     Die Hegegemeinschaft ist nicht rechtsfähig.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1)     Mitglieder können die im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften Jagdausübungsberechtigten werden:

a)    Pächter der angeschlossenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke und

b)    die Inhaber bzw. Pächter der angeschlossenen Eigenjagdbezirke.

c)    Die in Eigenregie bejagden Eigenjagdbezirke des Landes und der Landesforstanstalt werden durch die Leiter der beteiligten Forstämter vertreten.

 

2)     Beratende Mitglieder sind bzw. können sein:

-       die Jagdvorsteher und Eigentümer von Eigenjagdbezirken, die verpachtet sind,

-       bestätigte Jagdaufseher der angeschlossenen Jagdbezirke,

-       Revierleiter der Forstverwaltungen, die in den einzelnen Eigenjagdbezirken tätig sind,

-       der Kreisjägermeister des beteiligten Kreises,

-       ein Vertreter der zuständigen unteren Jagdbehörden,

-       ein Vertreter der zuständigen Naturschutzbehörde, wenn sich innerhalb der Hegegemeinschaft Schutzgebiete des Naturschutzes befinden.

 

3)     Durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Abs. 1 können weitere beratende Mitglieder in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden, insbesondere land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzer und Besitzer von längerfristigen Jagderlaubnissen, die in dem Gebiet der Hegegemeinschaft jagen.

 

4)     Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben.

Für Antragssteller nach Ziffer 1:

für die Dauer der Pachtperiode bzw. jagdlichen Nutzung.

Für Antragssteller nach Ziffer 2:

für die Dauer der Inhaberschaft der Funktion.

 

5)     Die Mitgliedschaft erlischt

a)  bei Verlust der Eigenschaft gemäß Abs. 1

b)  für nach  Abs. 2 und 3 aufgenommene Mitglieder durch Kündigung, die jeweils von dem betreffenden Mitglied mit einer Frist von 12 Monaten zum Ablauf eines Jagdjahres zu erklären ist oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung,

c)  durch Tod.

§ 5

Organe der Hegegemeinschaft

 

1)     Die Hegegemeinschaft hat folgende Organe:

1.    den Vorstand

2.   die Mitgliederversammlung gemäß § 4 Abs. 1 bzw. die erweiterte Mitgliederversammlung gemäß § 4 Abs. 2 und 3

 

2)     Weiterhin kann nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ein Geschäftsführer gewählt werden. Er ist ehrenamtlich tätig.

 

§ 6

Der Vorstand

 

1)     Der Vorstand besteht aus:

a)  dem Vorsitzenden

b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)  den Beisitzern

d)  dem Schriftführer

e)  die Vorsitzenden der beteiligten Hegeringe

Es können auch Nichtjagdausübungsberechtigte Mitglied des Vorstandes sein.

 

2)     Mitglieder des Vorstandes oder eines erweiterten Vorstandes werden zu Obmännern für die Bewirtschaftung der einzelnen in  der Hegegemeinschaft vorkommenden Wildarten bestimmt.

 

3)      Wird gemäß § 5 Abs. 2 ein Geschäftsführer gewählt, ist dieser beratendes Mitglied ohne Stimme im Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann ihm das Stimmrecht erteilen.

Bei Stimmgleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

4)      Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 1 für vier Jahre.

Befinden sich mehrere Hegeringe im Gebiet der Hegegemeinschaft, sollte die Gebiete der Hegeringe durch einen Vertreter aus diesen Gebieten vertreten sein.

Die Mitgliederversammlung kann gemäß § 4 Abs. 1 beschließen, dass alle beratenden Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 und 3 wahlberechtigt sind.

 

5)      Dem Vorstand sollte jeweils ein

-       Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes

-       Vorsteher eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes

-       Inhaber bzw. Pächter eines Eigenjagdbezirkes

-       Vertreter der landwirtschaftlichen Nutzer

-       Vertreter der Forstwirtschaft, in der Regel der Forstamtsleiter

angehören.

Es können weitere beratende Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 und 3 in den Vorstand gewählt werden. Es sind jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus den Jagdausübungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 1 zu wählen.

 

6)      Der Vorstand soll mindestens 5, aber nicht mehr als 7 Mitglieder haben. Der beratende Geschäftsführer ist zusätzlich im Vorstand tätig. Wird ein erweiterter Vorstand gebildet, insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Abs. 2 können mehr als 7 Mitglieder im Vorstand sein.

 

7)       Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft nach außen, sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte und dafür, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden. Ihm obliegen ferner alle Aufgaben, die nicht nach dieser Satzung oder nach Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder von dieser auf andere übertragen wurden.

 

8)      Der Vorstand nimmt gegenüber seinen Mitgliedern eine beratende Funktion, insbesondere im Sinne der §§ 2 und 3, war.

 

9)      Der Vorstand unterbreitet der zuständigen Jagdbehörde die gemäß § 3 und 4 beschlossene Gesamtabschussplanung der Schalenwildarten und die vorgeschlagene Aufteilung des Abschusssolls auf die Jagdbezirke. Für die einzelnen Wildarten bedient er sich hierfür der gemäß § 6 Abs. 2 bestimmten Obmänner.

 

10)   Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind Ergebnisniederschriften anzufertigen.

 

11)   Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

 

1)      Die Mitgliederversammlung gemäß § 4 Abs. 1 als oberstes Organ der Hegegemeinschaft obliegen folgende Aufgaben:

1.    Wahl und Entlastung des Vorstandes

2.    Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen

3.    Beschluss über die Hege- und Bejagungsrichtlinien im Rahmen der Wildbewirtschaftungsrichtlinien des Landes

4.    Beschluss über die Maßnahmen gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliedspflichten und gegen die jagdliche Ordnung verstoßen haben (§ 10)

5.    Beschluss über Beiträge und Umlagen zur Deckung der Unkosten

6.    Wahl der Kassenprüfer (für jeweils 2 Jahre)

7.    Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft bei Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde

8.    Beratung über den Gesamtabschuss und dessen Aufteilung

 

2)      Die jagdausübungsberechtigten Mitglieder der Hegegemeinschaft (§ 4 Abs. 1) können beschließen, dass die beratenden Mitglieder für alle durch die Mitglieder-versammlung zu fassenden Beschlüsse mit einer Stimme stimmberechtigt sind.

 

3)      Für die Beschlussfassung über den Abschussplan der Hegegemeinschaft sind nur die Jagdausübungsberechtigten und bei verpachteten Eigenjagdbezirken deren Eigentümer stimmberechtigt. Im Falle der Nichtverpachtung eines Jagdbezirkes hat der zur Ausübung des Jagdrechtes Befugte unter Beachtung des Abs. 6 doppeltes Stimmrecht für die Beschlussfassung zu Abschussplan; ansonsten ergibt sich die Stimmenzahl nach Absatz 6.

 

4)      Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben auf kleinere Struktureinheiten, insbesondere Hegeringe oder einzelne Beauftragte, übertragen. Zu diesen Aufgaben zählen z.B.:

-       Vorbereitung der Grundlagen für die Beschlussfassung zu § 7 Abs. 3

-       die Aufgaben gemäß § 9

-       Erarbeitung und Durchführung von speziellen Hegemaßnahmen für einzelne Wildarten.

 

5)      Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand turnusmäßig mindestens einmal jährlich (zweckmäßiger Weise im März) oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann zusätzlich über öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Zur Gründungsversammlung sind mindestens alle Jagdausübungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 1 schriftlich einzuladen.

 

6)      Stimmberechtigt sind grundsätzlich die Mitglieder nach § 4 Abs. 1. Jedes weitere beratende Mitglied kann über eine Stimme verfügen, sofern dies gemäß Abs. 2 beschlossen wurde. Die Jagdausübungsberechtigten (insbesondere Inhaber des Jagdausübungsrechtes bei nicht verpachteten Jagdbezirken, Pächter) verfügen je angefangene 75 ha bejagbare Fläche (ohne Wasserfläche) des Jagdbezirkes über eine weitere Stimme. Kein Jagdbezirk darf mehr als 30 % der abgegebenen Stimmen – einschließlich der durch schriftliche Vollmachten übertragene Stimmen – auf sich vereinigen.

Bei Eigenjagdbezirken des Landes erfolgt die einheitliche Stimmabgabe durch die jeweiligen Forstamtsleiter bzw. deren bevollmächtigte Vertreter.

Befinden sich bundeseigene Jagdbezirke auf dem Gebiet der Hegegemeinschaft, sind diese möglichst durch deren Verwalter zu vertreten, der Forstamtsleiter des Landes kann sich für diese Flächen bevollmächtigen lassen.

 

7)      Die Vorsitzenden der Hegeringe, die im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen, sind stimmberechtigt.

 

 

§ 8

Stimmen- und Mehrheitsverhältnisse

 

1)      Bei den Abstimmungen der beschlussfähigen Mitgliederversammlung (Abs. 6) entscheidet die einfache Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder haben je eine Personenstimme, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

 

2)      Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zum

1.    Abschussplan der Hegegemeinschaft,

2.    zur Ausfüllung des Rahmens der Wildbewirtschaftungsrichtlinie des Landes,

3.    zur Satzungsänderung,

4.    zur Auflösung der Hegegemeinschaft und

5.    zur Beschlussfassung über den körperlichen Streckennachweis

ist neben der einfachen Mehrheit nach Personenzahl auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Jagdfläche erforderlich (doppelte Mehrheit).

 

3)      Satzungsänderungen bedürfen einer doppelten Dreiviertel-Mehrheit der abzugebenden Stimmen.

Der Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft bedarf einer doppelten Vierfünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ansonsten wird die Hegege-meinschaft behördlich aufgelöst, wenn drei Jahre keine beschlussfähige Versammlung (ein Drittel der Mitglieder mit einem Drittel Flächenanteil) zustande kam. Für Beschlüsse gemäß Satz 1 und 2 ist erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Jagdausübungsberechtigten Mitglieder, die mindestens über die Hälfte der Jagdfläche verfügen, ihre Stimme abgegeben hat.

 

4)      Eine Vertretung der Pächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke, der Pächter bzw. Inhaber von Eigenjagdbezirken, aufgrund schriftlicher Vollmacht, ist zulässig.

 

5)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit mindestens einem Drittel Flächenanteil der Hegegemeinschaft anwesend oder vertreten ist. Die Mitgliederversammlung ist jedoch auch unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder und deren Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf besonders hingewiesen worden ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende binnen vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen.

 

6)      Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, ein Mitglied stellt den Antrag auf geheime Abstimmung. Anträge zur Abstimmung müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

 

7)      Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ausnahmsweise auch durch den Vorstand schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlussantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten im übrigen die Absätze 1 bis 7 sinngemäß.

 

8)      Bei den Eigenjagdbezirken des Landes erfolgt die einheitliche Stimmabgabe durch die jeweiligen Forstamtsleiter oder deren bevollmächtigte Vertreter.

9)      Die gefassten Beschlüsse, insbesondere zur Ausgestaltung der Wildbewirt-schaftungsrichtlinien und zur Abschussdurchführung, sind für das ganze Gebiet der Hegegemeinschaft gültig, sofern durch die Art der Beschlussfassung der Grundsatz, dass das Jagdrecht an das Eigentum von Grund und Boden gebunden ist, nicht aufgehoben wurde (§ 8 Abs. 2).

 

 

§ 9

Einnahmen und Ausgaben

 

1)      Zur Bestreitung der Sachausgaben kann jährlich von den Beteiligten ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der nach gemäß § 7 festgelegten Stimmanzahl berechnet wird. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

a)    Es wird ein Grundbetrag von 2,50 € je angefangene 100 ha Jagdfläche erhoben.

Diese Beiträge werden auf den jährlichen Mitgliederversammlungen den Erfordernissen angepasst und beschlossen.

 

2)      Die Aufwendungen der Hegegemeinschaft sind für ihren Zweck entsprechend auf die notwendigen Ausgaben zu beschränken. Persönliche Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.

 

3)      Im Falle einer Auflösung der Hegegemeinschaft ist der verbleibende Kassenbestand auf die Beteiligten zu verteilen oder – wenn dieses so beschlossen wird – für die Wildhege anderweitig zu verwenden.

 

 

§ 10

Körperlicher Nachweis des Abschusses und Trophäenschau

 

  1. Der körperliche Nachweis des Abschusses bei den Wildarten Rot- und Damwild erfolgt durch Vorzeigen des erlegten Wildes (ganzes Stück oder Haupt) bei dem vom Vorstand dafür benannten Sachverständigen ortsansässigen Jägern. Der Vorstand wird hierfür durch Beschluss der Mitgliederversammlung autorisiert. Das erlegte Wild ist innerhalb 24 Std. bei den dafür benannten Personen vorzuzeigen.

Diese nehmen auch die notwendige Altersbestimmung vor und führen eine entsprechende Abschussliste.

  1. Die Abschussliste dient neben der Streckenliste der einzelnen Jagdausübungsbe-rechtigten der Jagdbezirke der Kontrolle der Einhaltung des Abschussplanes in der Hegegemeinschaft, insbesondere bei Vereinbarungen der Jagdbezirke untereinander über gegenseitige Anerkennung von Abschüssen auf den Abschussplan der Beteiligten.
  2. Zum Abschluss des Jagdjahres sind alljährlich Trophäenschauen durchzuführen. Mitglieder und Jagdgäste sind verpflichtet, in den beteiligten Jagdbezirken erbeutete Trophäen vorzuzeigen.

 

§ 11

Maßnahmen gegen Mitglieder

 

  1. Gegen Mitglieder, welche die Mitgliedspflichten, die jagdliche Ordnung (u.a. die Wildbewirtschaftungsrichtlinien) oder wesentliche Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt haben, können besondere Maßnahmen festgelegt werden.

Die Maßnahmen werden im Einzelfall vom Vorstand beschlossen.

Erkennt das Mitglied die Maßnahme nicht an, so entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

  1. Die Bestimmungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz bleiben unberührt. Eine Doppelbestrafung von Mitgliedern für ein und denselben Tatbestand darf nicht erfolgen.

 

§ 12

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.

 

§ 13

Aufsichtsbehörde

 

Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde des Landkreises Müritz.

 

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 06.05.1995 in Kraft.

Sie wird der zuständigen Jagdbehörde angezeigt und für den Bereich der Hegegemeinschaft bekanntgemacht.