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Überschrift

Wildbewirtschaftungsrichtlinie

W i l d b e w i r t s c h a f t u n g s r i c h t l i n i e

der Hegegemeinschaft Rotwild und Damwild „Röbel-Malchow“

 

Ziele und Grundsätze der Rot- und Damwildbewirtschaftung

Anlage 1: Zielbestände der Hegegemeinschaft „Röbel-Malchow“

Anlage 2: Abschusskriterien für Rotwild

Anlage 3: Abschusskriterien für Damwild

 

 

Präambel

Grundlagen der nachfolgenden Wildbewirtschaftungsrichtlinie sind der § 10 BJagdG und die § 10 und 21 des LJagdG M-V. Sowie die Wildbewirtschaftungsrichtlinie der Länder Brandenburg- und Mecklenburg – Vorpommern vom 24. September 2001. Nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft und nach Bestätigung durch die untere Jagdbehörde des Landkreises „Müritz“ ist die Wildbewirtschaftungsrichtlinie für alle Mitglieder der Hegegemeinschaft verbindliche Arbeitsgrundlage. Die Hegerichtlinie der Hegegemeinschaft vom 30. 10. 1993, tritt dann außer Kraft.

 

Ziele und Grundsätze der Rot- und Damwildbewirtschaftung

 

  1. Rot- und Damwild sind Bestandteil unserer heimischen Natur. Unser Ziel ist es, durch vielfältige Maßnahmen der Hege den Lebensraum und damit die Lebensgrundlage zu sichern. Der Rot- und Damwildbestand auf der einen Seite und die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnisse auf der anderen Seite müssen zusammen passen, d.h. die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im vertretbaren Rahmen bleiben.

 

  1. Rot- und Damwild sind nur in geeigneten Lebensräumen zu bewirtschaften. Wir müssen konstatieren, dass insbesondere das Rotwild in den Sommermonaten die großen, kaum Bejagbahren Getreide- und Rapsflächen als Einstand annimmt, im Herbst und Winter zieht es sich in die größeren Wälder zurück.  Die berechtigten Forderungen der Land- und Forstwirte vor überhöhten Wildschäden bei jahreszeitlich unterschiedlichen konzentrierten Auftreten des Wildes müssen den Zielbestand und damit das Niveau des Abschussplanes bestimmen ( Biotop verbessern).

 

  1. Die angestrebten Zielbestände sind mit der jährlichen, gewissenhaften Bestandserfassung zu vergleichen. Ist der Zielbestand nicht erreicht, wird vom Zuwachs nur soviel abgeschöpft, dass der Zielbestand erreicht wird. Im umgekehrten Fall wird entgegengesetzt verfahren. Die angestrebten Zielbestände werden im Abstand von 5 Jahren überprüft; auf der Grundlage der waldbaulichen und  landwirtschaftlichen Schadenssituation erfolgt über die Regulation des Abschusses die Anpassung des Bestandes.

 

  1. Die Beibehaltung des Altersklassenabschusses hat das Ziel, eine altersgerechte Alters- und Geschlechterstruktur zu erreichen.

 

  1. Unabhängig vom Abschussplan kann krankes überaltertes Wild erlegt werden. Das gilt auch für abnorme Geweihträger. Die Trophäen dieses Wildes sind dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter der Hegegemeinschaft im frischen Zustand vorzulegen.

 

  1. Die Abschussplanvorschläge der Pächtergemeinschaft, der Eigenjagdbesitzer und des Forstamtes werden vom Vorstand Hegegemeinschaft geprüft, eventuell geändert und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt. Danach wird der Abschussvorschlag bei der unteren Jagdbehörde eingereicht.

 

  1. Die Wildnachweisung und Abschussmeldung bei Rot – und Damwild regelt sich nach allen Mitgliedern der Hegegemeinschaft bekannten Beschlüssen. Die bisherigen Beschlüsse der Hegegemeinschaft hinsichtlich der Wildnachweisung und Abschussmeldung treten außer Kraft. Nicht genehmigte Abschüsse, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden vom Vorstand  (Vorsitzender) der Hegegemeinschaft an die untere Jagdbehörde gemeldet.

 

 

  1. Die Erleger von Rot- und Damwild füllen nach erlegen eines Stückes den gesetzlich vorgeschriebenen Wildursprungsschein aus. Eine Durchschrift dieses Wildursprungscheines mit Bestätigungsunterschrift des Vorzeigeberechtigten  ist bis spätestens 24 Stunden nach der Erlegung vom Erlegen an den Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, oder seinem Beauftragten, zu übersenden. Ein Verstoß gegen diese Festlegung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die über den Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Anzeige wird.

 

  1. Abschüsse der Altersklasse 4 bei Dam- und Rotwild sind dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, bei dessen Abwesenheit, dem Stellvertreter innerhalb 24 Stunden mitzuteilen.

 

Anlage 1: Zielbestände der Hegegemeinschaft „Röbel-Malchow“

1.    Flächenangaben:

 

 

Wald

Landwirtschaft

Wasser

Gesamtfläche

9750 ha

20900 ha

1800 ha

32450 ha

 

Davon Bezugsfäche:

Wald

9750 ha

 

Zuschlagsfläche (20% der LN Fläche)

4180 ha

 

Summe

13930 ha

 

 

     2.    Berechnung des Zielbestandes

 

a)    Rotwild: 2 Stück/ 100 ha Bezugsfläche =  13930 x 2 = 278, 6 ~ 280 Stück

                                                                          100

           

Bestand

01.04. 2003

Zuwachs 75% vom weiblichen Bestand

Abschuss

Bestand 01.04. 2004

Männlich 130 Stck.

56 Stck.

50 Stck.

136 Stck.

Weiblich 150 Stck.

56 Stck.

62 Stck.

144 Stck.

Gesamt 280 Stck.

112 Stck.

112 Stck.

280 Stck.

 

Nächster Abschussplan 1: 1

 

b)    Damwildauf 57 % der Rotwildfläche = 796,4 x 2 = 159, 28 ~ 160 Stck.

                                                                        100

Bestand 01.04.2003

Zuwachs 75 % vom weibl. Bestand in Stck.

Abschuss

Bestand 01.04. 2004

Zuwachs

Abschuss

Männlich 76

31

29

78

30

30

Weiblich 84

32

36

80

30

30

Gesamt 160

63

62

158

60

60

 

3.   Altersklassen und Streckenanteile Rotwild Damwild

 

Geschlecht

Altersklassen

Rotwild

Alter in Jahren

Rotwild zu planender Streckenanteil

Damwild Alter in Jahren

Damwild zu planender Streckenanteil

weiblich

0 Wildkälber

< 1

45 %

< 1

45 %

 

1 Schmaltiere

1

15 %

1

15 %

 

2 Alttiere

Ab 2

40 %

Ab 2

40 %

männlich

0 Hirschkälber

< 1

45 %

< 1

35 %

 

1 Schmalspießer

1

25 %

1

30 %

 

2 junge Hirsche

2-4

20 % in der Planung zusammen-fassend

2

15 %

 

3 Mittelalte Hirsche

5-9

  --------------

3- 7

10 %

 

4 alte Hirsche

>10

10 %

> 8

10 %

 

Anlage 2: Abschusskriterien  Rotwild

 

Abschusskriterien für weibliches Rotwild:

  • alle Kälber und Tiere, die den Durchschnitt der Entwicklung ihrer Altersklasse nicht entsprechen bzw. schwache Kälber führen
  • die Erlegung von Alttieren sollte sich auf die Monate November und Dezember beschränken
  • die Möglichkeit der Schmaltierbejagung in den Monaten Juni/ Juli sollte bevorzugt auf von Wildschaden bedrohten Landwirtschaftsflächen erfolgen
  • durch geeignete Jagdmethoden ist die Großrudelbildung zu vermeiden

 

Abschusskriterien für männliches Rotwild:

Die Bewirtschaftungsrichtlinie sieht seine Einteilung nach Güteklassen nicht mehr vor Allgemeine Abschussgründe sind:

  • Krankheit
  • Dünnstangigkeit (zu geringe Trophäenmasse)
  • Stark überalterte Hirsche, die körperlich weit zurück gesetzt haben
  • Unabhängig vom Alter können erlegt werden: Hirsche mit Perückengeweih, Hirsche mit Wildergeweih und Mönche
  • Mittelalte Hirsche mit einseitiger Kronenbildung können erlegt werden

 

Keine Abschussgründe sind:

  • Abgebrochene Enden bzw. Stangen
  • Geringe Auslage

 

Der in die Altersklasse 4 (10 Jahre und älter) eintretender Hirsch sollte ein Mindesttrophäengewicht von 6 kg erreicht haben.

 

Abschusshirsche Rotwild sind:(angelehnt an die Wildbewirtschaftungsrichtlinie der Länder Brandenburg/ Mecklenburg- Vorpommern vom 29.09.2001)

Altersklasse

Alter

Kriterien

Geweihgewicht

Abschuss in %

0

bis 1 jährig

Kälber (körperlich schwächste zuerst)

 

45

1

1 jährig

Spießer unter 30 cm Spießlänge (keine Kronenspießer), Max. 50 % der Planvorgabe im Juni/ Juli

 

25

2

2 jährig

Hirsche mit weniger als 8 Enden, dünn-stangige Achter mit kurzen Enden (unter 10 cm)

 

15

2

3-4 jährig

Hirsche mit weniger als 10 Enden, Eis-sprossenzehner, aber keine einseitigen Kronenzehner und keine Kronenhirsche

unter 3 kg

 

3

5-7 jährig

Hirsche mit weniger als 12 Enden und einseitiger Krone

unter 4 kg

5

3

8-9 jährig

Hirsche mit weniger als 12 Enden und einseitiger Krone

unter 5,5 kg

 

4

10 jährig & älter

Abschuss möglich, jedoch sollten Hirsche mit überdurchschnittlicher Geweihausbildung mindestens bis zum 12 geschont werden

über 6 kg

10

 

Für die Altersklassen 3-4 wird ein Antrag auf Zusammenlegung bei der unteren Jagdbehörde gestellt.

 

Anlage 3: Abschusskriterien für Damwild

 

Abschusskriterien für weibliches Damwild:

  • alle geringe sowie nur durchschnittlich entwickelte Kälber
  • alle körperlich zu gering entwickelten Damtiere sowie solche, die geringe Kälber führen
  • alte und überaltete Stücke
  • die Erlegung von Damtieren sollte ab den Monaten November  erfolgen
  • die Möglichkeit der Schmaltierbejagung im Juli sollte bevorzugt auf von Wildschaden bedrohten Flächen erfolgen

 

 

Abschusskriterien für männliches Damwild:

Die Bewirtschaftungsrichtlinie sieht eine Einteilung nach Güteklasse nicht mehr vor. Allgemeine Abschussgründe sind:

  • Krankheit
  • Formfehler in der Schaufelausbildung
  • Stark überalterte Hirsche, die körperlich weit zurück gesetzt haben?

 

 

Keine Abschussgründe sind:

  • Abgebrochene Stangen und Enden

 

Der in der Altersklasse 4 (8 Jahre und älter) eintretender Hirsch soll ein Mindesttrophäengewicht von 3, 0 kg erreicht haben.

 

Abschusshirsche sind:Damwild (angelehnt an die Wildbewirtschaftungsrichtlinie der Länder Brandenburg/ Mecklenburg-Vorpommern vom 24. 09.2001)

Altersklasse

Alter

Kriterien

Geweihgewicht

Abschuss in %

0

bis 1 jährig

Kälber

 

35

1

1 jährig

Wildbretschwache Spießer, mit an der Basis zu gering entwickelten Spießen & einer Spießlänge unter 15 cm

 

30

2

2 jährig

Knieper mit ungleichen oder zu kurzen Stangen (unter 45 cm) einseitige und zu geringe Schaufeln, Schaufelbreite unter 7 cm

 

15

3

3-4 jährig

Halbschaufler unter 10 cm Schaufelbreite und geringer Schaufellänge, siehe Hirsche 5-7 jährig

unter 1, 5 kg

 

3

5-7 jährig

Hirsche mit Form-fehlern: Dreieck-Schaufel, Karoschaufel, zerrissene Schaufel, Fischbauch-Schaufel, O-Schlitze,

Hirsche mit fehlender Aug- oder Mittel-Sprosse

unter 2,5 kg

10

4

8 jährig und älter

Abschuss möglich, jedoch sollten Schaufler mit deutlich überdurchschnittlicher Geweihausbildung bis zum Alter 10 Jahre geschont werden

über 3,0 kg

10

Auf Antrag der Hegegemeinschaft und für deren Mitglieder kann die untere Jagdbehörde im Abschussplan die Altersklassen 1 und 2 sowie 3 und 4 für die Jagdbezirke in die Altersklassen 1/ 2 und 3/ 4 zusammenfassen.

 

Stand 2003

 

Der Vorsitzende